Überarbeitung der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie (offizieller Titel: Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen) regelt ein einheitliches Schutzniveau für Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Gleichzeitig soll ein einheitlich hohes Sicherheitsniveau erreicht werden.

Die Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (offizieller Titel: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) ) wurde am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt (L 157) veröffentlicht. Die Umsetzung in nationales Recht muss bis 29. Juni 2008 (in Deutschland durch die Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV) erfolgen. Ab dem 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die Richtlinie 98/37/EG, d. h. es gibt keine Übergangsfrist.

Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. GPSGV) erfolgt. Jedoch wird in der Maschinenverordnung der Anhang I der Maschinenrichtlinie in Bezug genommen, insoweit besteht eine quasi unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie.